Abgabepflicht - WIR SIND TIDDISCHE

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Nr. 136 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971 2167

Verordnung über die Erhebung einer Abgabe nach dem Mühlenstrukturgesetz
vom 27. Dezember 1971
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Mühlenstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2098) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen verordnet:
§ 1
Die Mühlenstelle erhebt die Abgabe nach § 12 des Mühlenstrukturgesetzes zusammen mit der Abgabe nach § 15 des Getreidegesetzes. Für das Verfahren der Erhebung und die Fälligkeit der Abgabe gilt § 3 der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1008) entsprechend. § 12 Abs. 6 des Mühlenstrukturgesetzes bleibt unberührt.
§ 2
Die Freistellung von der Abgabepflicht nach § 12 Abs. 1 und die Ermäßigung der Abgabepflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Mühlenstrukturgesetzes werden bei der Erhebung der Abgabe wie folgt berücksichtigt: 1. Von Mühlen, deren Jahresvermahlung in dem dem laufenden Kalenderjahr vorangegangenen Jahr eintausendzweihundert Tonnen nicht erreicht hat, wird für die im laufenden Kalenderjahr verarbeitete Getreidemenge bis zu sechshundert Tonnen keine Abgabe, für die darüber hinaus verarbeitete Getreidemenge bis zu eintausendzweihundert Tonnen die Abgabe für die doppelte Getreidemenge erhoben. 2. Den nicht unter Nummer 1 fallenden Mühlen, deren Jahresvermahlung im laufenden Kalenderjahr eintausendzweihundert Tonnen nicht erreicht, wird die zuviel gezahlte Abgabe nach Ablauf des Kalenderjahres von Amts wegen erstattet.
§ 3
Die Erstattung von Beträgen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Mühlenstrukturgesetzes ist nach einem von der Mühlenstelle vorgeschriebenen Muster zu beantragen; hierbei hat der Antragsteller die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nachzuweisen.
§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Mühlenstrukturgesetzes auch im Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.



Bonn, den 27. Dezember 1971

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung des Staatssekretärs Dr. Häfner




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