Hier einige historischen Bilder rund um Tiddische
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Ein großer Dank an Frank Piotrowski (Tiddische) für die Bereitstellung seines Sammelsuriums.
Des Weiteren danke ich Otto Schulze (Tiddische) und Harald Harms (Jembke) für die zahlreichen Fotos und Illustrationen.
Auch ein besonderer Dank an an den Strammverlag, für die Genehmigung, Ihre Fotografien bzw. Postkarten veröffentlichen zu dürfen.
Mühle
Geschichte aus der Wassermühle zu Didighessen (Tiddische)
Sie ist nachweislich sehr alt, die unterschlächtige Wassermühle an der kleinen Aller zu Tiddische. Am 29. April 1315 bezeugte Herzog Albrecht, dass Balduin von Wenden u.a. eine „Mühle zu Didighessen" von ihm zu Lehen besäße (Sud. I Nr. 265), und im ersten Gedenkbuch des Gemeinen Rates der Stadt Braunschweig wurde im Jahre 1366 in einem Verzeichnis über „Didgesche" u.a. auch die Mühle genannt.
Der Ärger über die Mühle, dem sich im Jahre 1599 Müller Busse ausgesetzt sah, war so groß, dass er genötigt war, seinem Herzog Julius in Wolfenbüttel persönlich zu schreiben und um Abhilfe zu bitten.
Er habe seine Mühle — so Müller Busse — die er z. Zt. leider nicht selbst gebrauche, dem Müller Jost Stolze aus Braunschweig für 4 Wispel Roggen (1 Wispel = 36 Himbten), dazu 20 Taler an Gelde und dem Versprechen, die ziemlich baufällige Mühle durch den Afterpächter so viel als möglich zu bessern und in Gang und Stand setzen zu lassen, ausgetan.
So habe Stolze es versprochen, sei in die Mühle gezogen und fast ein Jahr wäre verstrichen, bevor er überhaupt etwas daran auszubessern begonnen habe und dazu noch beschrieben erklärt, wie wenig dieser seiner Verpflichtung nachzukommen gedenke.
Auch habe Stolze seinem alten Vater, dem armen Weibe und Kindern, die sonst nicht hätte, wovon sie sich erhalten könnten, nicht einen Himbten Korn mit Willen folgen lassen. Und die ganze Zeit über, die er drauf gewesen, habe er mit vielem bittlichen Anhalten und Ermahnen nicht mehr als 28 Himbten Roggen abgegeben.
Er habe sich nun zur Unterredung genötigt gesehen, die dann u.a. Exaudi im Fürstl. Amtshaus Neuhaus und auch wiederholt im Kruge daselbst erfolgt sei, wobei er ihm in aller Bescheidenheit begegnet wäre, schließlich jedoch nicht habe anders handeln können, als ihm den Vertrag wieder aufzukündigen.
Worauf er also von ihm geschieden und Sonntag Trinitatis aus lauter Frevel und Mutwillen das Wasserrad an der Mühle zerschlagen, den Giebel zunichte gemacht, den Ofen in der Stube in einen Haufen geworfen, seine Setzeisen, Kleiebeutel und die Picken weggenommen, seinen alten kindischen Vater, so bald 100 Jahre alt, mit einem Pranken geschlagen und also davon gezogen. Nun verlange er Schadenersatz und Bestrafung des Übeltäters.
Nachweislich seit 1650 bis 1872 hießen dann die Müller immer Möller oder Müller. So zahlte Günter Möller im Jahre 1679 1 Taler und 19 Groschen als Viehschatz für seine 2 Pferde, 2 Kühe und 1 Schwein. Heinrich Chr. Müller war es, der am 29. April 1754 den Antrag zum Bau Mir einer Lohmühle und einer Walkmühle als Ergänzung zu seiner Mahlmühle stellte.
Seine Begründungen wurden vom Amtmann Lambrecht in Vorsfelde unterstrichen und erläutert. Heinr. Chr. Müller, so der Amtmann, besäße eine von Fürstlicher Durchlaucht Gnaden relevierende Mann-Lehn-Wassermühle zu Tiddische. Dazu müsse man wissen, dass sich vor wenigen Jahren in Vorsfelde der Lohgerber Schmerschneider neu angebaut habe. Dem sei dazu die Anlage einer Lohmühle verstattet worden, falls er die Mühle auf Verlangen wieder abtrete, auch habe man ihm auf sechs Jahre einen jährlichen Zuschuss von 10 Talern zu den Kapitalzinsen gewährt.
Das fehlende Gefälle hätte in Vorsfelde den Lohmühlenbau verhindert und Schmerschneider hätte die Absicht gehabt, gemeinsam mit dem Hoitlinger Müller in Hoitlingen eine solche Mühle zu bauen.
Daraus sei nichts geworden. Nun sei aber der Müller aus Tiddische bereit, bei seiner Mühle eine Lohmühle und auch eine Walkmühle anzulegen, wenn ihm die 6 x 10 *Taler Zuschußgelder geschenkt würden. Er wäre willens, das nötige Holz auswärts anzuschaffen, wolle aber der Kondition, die Mühle auf Verlangen wieder abzutreten, mit folgender Erklärung nicht zustimmen:
Die Lohmühle könne man von der Wassermühle nicht trennen, letztere sei aber nur im Mannesstamme verliehen und fiele, wenn der Mannesstamm ausliefe, wieder an Fürstl. Gnaden zurück.
Der Supplikant sei übrigens bei gutem Vermögen, erklärte Amtmann Lambrecht, außerdem käme eine solche Mühle den hiesigen Gerbern sehr zustatten.
Am 28. Juni 1754 lag die Herzogliche Kammergenehmigung zum Bau der Mühle, zur Auszahlung von 60 Talern und zur Lieferung einer Eiche, 16 Fuß lang und 18-zöllig im Quadrat, sowie eines weiteren Baumstammes für das Gerenne, vor. Die Mühle wurde angebaut.
Im Juli 1770 startete Amtmann Lambrecht einen Versuch, die ungesicherte Rechtslage des Müllers zu verbessern. Er schrieb der Fürstlichen Kammer, dass mit dem Aussterben derer von Bartensleben im Mannesstamme 1742 zu dem an die Landesherrschaft zurückgefallenen ehemaligen von Bartenslebensschen Lehen des Vorsfelder Werders auch die Mühle zu Tiddische gehöre. Sie sei im Gegensatz zu den drei übrigen Werdermühlen keine Erbenzinsmühle sondern eine Lehnmühle. Die Lehninhaber von Bartensleben hätten sie seinerzeit als Afterlehen einem Müller, der sich Müller nenne, verliehen. Zwar hätte am 27.11.1747 die Fürstliche Kammer einen neuen Lehnbrief ausgefertigt, damit sei aber die Existenzgefährdung der Familie, die im Falle des Ausbleibens eines männlichen Erbens auftrete, nicht behoben. Deshalb bitte er um die Zustimmung zur Abtrennung der Ländereien und Wiesen von der Mühlengerechtigkeit. In einem anhängenden Protokoll wurden die Flächen einzeln ausgewiesen.
Im Braunschweigischen lagen Ackerflächen von insgesamt 50 Himten Einfall (Einsaat = 25 Morgen) und 6 Fuder Wiesenheu, und im Lüneburgischen betrug die Ackerfläche 38 Himten Einfall (19 Morgen) und 10 Fuder Wiesenheu.
Bei der nächsten Kontributionsbeschreibung im Jahre 1782 wurde Heinrich Chr. Möller als Vollkötner aufgeführt und mit 6 guten Groschen und 6 1/2 Pfennig monatlich besteuert. Er war seit 1759 •in erster Ehe mit der Försterstochter Wilhelmine Dürking und in zweiter Ehe seit 1778 mit der Tochter des Chirurgus Mennich aus Grafhorst, namens Elisabeth, verheiratet.
Am 8. Januar 1787 leistete er seinen Müllereid und erklärte dazu, dass er eine gestempelte kupferne Metze verwende.
Bei der Landschaftlichen Brandkasse besaß er die Versicherungsnummer 23. Im Jahre 1823 waren dort versichert ein neu erbautes Wohnhaus, außerdem ein separates Mühlengebäude von 6 Verbind, 34 Fuß lang und 26 Fuß breit und eine Bokenmühle (Stampfmühle als Lohmühle oder Walkmühle) von 5 Verbind, 18 Fuß lang und 6 Fuß breit.
Wiederholt wurden die auf der Mühle ruhenden Belastungen niedergeschrieben. So auch am 13. August 1828, wo es heißt: „Mühle zu Tiddische Nr. 23 ist verpflichtet einen Hetzhund auszufüttern, wofür ein Hundekorngeld entrichtet wird. 2. Die Brücke vor Tiddische, welche nach dem Kruge führt, im Stande zu halten, wozu das freie Holz gegeben wird. 3. Die Wipperbrücke mit den übrigen Müllern bauen zu helfen. 4. 16 Ruten lang vor dem Kruge herdurch auf ihre Kosten zu bessern. 5. Bei dem Wipperteiche, wenn solcher gefischet wird,, mit zu tragen, wogegen er bei der Arbeit täglich 1 Stübchen Bier erhält (3,8 Liter).
1842 heiratete Joh. Heinrich Chr. Müller Marie Henriette Caroline Müller, die Tochter des Holzmüllers Fr. Müller bei Tülau.
1868 ließ ein Carl Müller die Bokenmühle bei der Feuerversicherung löschen und dafür eine Oelmühle mit Wasserkraftantrieb eintragen.
Seit 1872 hieß dann der Versicherungsnehmer der Mahl- und Oelmühlengebäude Heinrich Schulze. Er stammte aus Immekath und hatte die Mühle gekauft. Sein Sohn Carl ergänzte 1912 den Wasserantrieb durch einen Elektromotor, außerdem ließ er seinen ersten Walzenstuhl einbauen, dem 1940 ein zweiter folgte. Nach dem 1. Weltkrieg übernahm Schwiegersohn Fr. Wilhelm Otto Meyer, und nach dem 2. Weltkrieg dessen Schwiegersohn, der Landwirt G. Reimer, den Mühlenbetrieb, den der dann aber seit 1957 ruhen ließ.
Wieder einmal ein großer Dank an Frank Piotrowski für die Bereitstellung 3 neuer/alten Fotografien.
Die 3 ersten Fotos wurden im Jahre 1967 aufgenommen
Informationen zum Recht am eigenen Bild lt. Kunsturhebergesetz KUG
Versammlungen und Aufzüge
"Bei Versammlungen und anderen Großveranstaltungen wie z.B. Volks- und Schützenfeste besteht ein allgemeines
Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Deshalb ist eine entsprechende Bildberichterstattung ohne gesonderte Einwilligung zulässig.
Personen als Beiwerk
"Bei Fotos von Sehenswürdigkeiten lässt es sich in der Regel nicht vermeiden, dass Passanten mitabgebildet werden.
Da der eigentliche Grund der Aufnahme allerdings das Bauwerk ist, erlaubt der Gesetzgeber in der Regel eine Veröffentlichung."
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